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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04 (https://dejure.org/2005,2215)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.05.2005 - 18 B 1207/04 (https://dejure.org/2005,2215)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 (https://dejure.org/2005,2215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltstitel Verlängerung außergewöhnliche Härte Aufenthaltsbeendigung Ausweisungsgrund Verbrauch Verwertungsverbot

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
    Verlängerung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Verlängerungsantrag, Erlasslage, Altfallregelung, Ausweisungsgründe, Straftaten, Verbrauch, Vertrauensschutz, außergewöhnliche Härte, Aufenthaltsdauer

  • Judicialis

    AuslG § 25 Abs. 4 S. 2; ; AufenthG § 8 Abs. 1; ; AufenthG § 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Allgemeine Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens; Anspruch auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels; Ausländerrechtlicher Verbrauch einer Straftat als Ausweisungsgrund

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 24 L 1354/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 835
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, juris, Rn. 5 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris, Rn. 18.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, juris, Rn. 7 bis 9, und vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -, juris, Rn. 8 f.

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 1 LB 181/05

    Recht der Ausländerbehörde zur nachträglichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

    Zu verweisen sei insbesondere auf den Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2005 (- 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; LS in ZAR 2005, 208 = DVBl. 2005, 1219 = DÖV 2005, 835).

    Aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2005 (- 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; LS in ZAR 2005, 208 = DVBl. 2005, 1219 = DÖV 2005, 835) ergibt sich zur Auslegung und Handhabung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nichts Gegenteiliges.

  • VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06

    D (A), Untätigkeitsklage, Niederlassungserlaubnis, Anwendbarkeit,

    Gegen einen solchen spricht zunächst, dass § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anders als Satz 1 der Vorschrift, der ausdrücklich nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulässt, grundsätzlich auch einen langfristigen Aufenthalt ermöglicht, vgl. Marx in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Dezember 2005, § 29 Rdnr. 91 ff. (95); Hailbronner, a.a.O., Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 87; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380.
  • VG Düsseldorf, 18.07.2005 - 24 L 1042/05

    Ausweisung, Rücknahme, Niederlassungserlaubnis, Nachträgliche Befristung,

    Daher unterscheidet sich eine bloße Übertragung eines bestehenden Aufenthaltstitels grundlegend von dessen Erteilung bzw. Verlängerung, welche grundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen auf eine fehlende spätere Rücknahme begründen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.

    Wie bereits ausgeführt (s. 1 b) ff)), war hiermit keine Entscheidung über deren Fortbestand verbunden und erst recht stellte dies keine Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar, welche einen späteren Rückgriff auf den Ausweisungsgrund unzulässig gemacht hätte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.

  • LSG Hessen, 11.07.2006 - L 7 SO 19/06

    Sozialhilfe für Ausländer - ausländerrechtliches Genehmigungsverfahren -

    Die Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 24 C 05.2756; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04; vgl. auch die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/420, S. 79 f.) Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2006 - 2 M 114/06

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung der Abschiebung

    Eine solche - besondere - Lage kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maß verwurzelt ist, weil er hier seine wesentliche Sozialisation erfahren hat (vgl. zu einem solchen Fall: OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04 - Juris: Einreise im Alter von sieben Jahren mit Eltern und Geschwistern, ununterbrochener Aufenthalt mit der gesamten Familie im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mit regelmäßiger Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen, Schulausbildung mit Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse mit anschließender beruflicher Tätigkeit).
  • VGH Bayern, 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388

    Verbrauch eines Ausweisungsgrundes

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - der Ausländer erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt und damit die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer erheblicher (u. a. Diebstahl-)Straftaten durch den Kläger und des Erfordernisses einer Ausweisung (wieder) aufgeworfen wird (vgl. OVG NW, B.v. 19.1.2017 - 18 A 2540/16 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 21.11.2008 - 18 B 1643/08 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 20.5.2005 - 18 B 1207/04 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Aachen, 11.02.2009 - 8 K 1125/06

    Fortgeltung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des

    Das ist anzunehmen, wenn die Aufenthaltsbeendigung als Folge des Ablaufs des bisherigen Aufenthaltstitels unvertretbar erscheint und dadurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -, juris und vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 S 1099/04 -, juris; Hailbronner, a.a.O., Band 1, Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 92 ff.; Ziff. 25.4.2.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (VAH des BMI) vom 22. Dezember 2004.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2006 - 2 M 236/06

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Ausweisungsgrund

    Aktuelle Bedeutung hat ein Ausweisungsgrund dann nicht mehr, wenn die Ausländerbehörde trotz vollständiger Kenntnis aus ihm keine negativen Schlussfolgerungen für den weiteren Aufenthalt des Ausländers gezogen hat, etwa durch Ausweisung, Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder nachträgliche zeitliche Befristung des Aufenthaltstitels (VGH BW, Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/95 -, InfAuslR 1997, 111; Bäuerle in: GK-AuslR II-§ 7 RdNr. 53; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; HessVGH, Urt. v. 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -, AuAS 2002, 172).
  • VG Düsseldorf, 24.11.2005 - 24 K 6506/04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2001, Zuwanderungsgesetz,

    Da § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer außergewöhnlichen Härte nur eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, nicht aber deren erstmalige Erteilung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380, die Kläger jedoch bei Stellung ihres Antrages nicht über Aufenthaltserlaubnisse verfügten, sondern nur geduldet wurden, können sie auch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nichts für sich herleiten, ohne dass Feststellungen zum etwaigen Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer außergewöhnlichen Härte sowie einer etwaigen Reduzierung des durch § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dem Beklagten eingeräumten Ermessens nötig wären.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2005 - 18 E 687/05

    Passpflicht Mitwirkungspflicht Zumutbarkeit Obliegenheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2005 - 18 B 2210/04

    Aufenthaltserlaubnis Widerruf Verlängerung außergewöhnliche Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - 18 B 732/06

    Ausweisung Ausweisungsgrund Verbrauch Vertrauen Vertrauensschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 17 B 2087/05

    Verlängerung des Aufenthaltstitels; Vorliegen einer besonderen Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 18 B 1643/08

    Eintritt des "Verbrauchs" eines Ausweisungsgrundes hinsichtlich Ausprägung des

  • VG Minden, 29.09.2005 - 7 K 1776/05

    Ausländerrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung von

  • VG München, 31.01.2008 - M 24 K 07.617

    Irakischer Staatsangehöriger; keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach

  • VG München, 20.11.2008 - M 24 K 08.2738

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Widerruf der

  • VG Ansbach, 08.09.2008 - AN 5 K 08.01228

    Afghanischer Staatsangehöriger; Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt

  • VG Hamburg, 17.01.2006 - 4 K 4423/04

    Identitätstäuschungen eines beninischen Staatsangehörigen als Ausweisungsgrund

  • VG Minden, 30.06.2005 - 7 K 543/05

    Voraussetzungen für die Ausweisung eines Ausländers nach Maßgabe des § 53 Nr. 1

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